Giftige Kreuzkräuter - Informationen zur Versicherung

Was tun bei kontaminiertem Honig durch Kreuzkraut:

Auch die Bienen fliegen das Kreuzkraut an und tragen so die PA´s in die Honige.

Gaede & Glauerdt hat mit dem Versicherungsgeber vereinbart, dass auch die durch Kreuzkraut kontaminierten und nicht mehr verkehrsfähigen Honige über die Erweiterung der Imkerglobalversicherung, abgedeckt sind. Diese Erweiterung ist seit 01.01.2023 in Kraft.

Richtwerte, ab wann ist mein Honig nicht mehr verkehrsfähig:
Das Bundesamt für Risikobewertung (BfR) legt die gesundheitsbasierten Richtwerte – HBGV (health-based guidance values) fest. Laut Stellungnahme des BfR Nr. 020/2018/EFSA 2017b liegt dieser bei 0,0237 µg/kg KG und Tag bzw. 1,42 µg/ 60 kg Körpergewicht. Honige werden wegen Überschreitung des HBGV als nicht sicheres Lebensmittel beurteilt, wenn der Laborbefund dies entsprechend ausweist. Dieser Honig soll dann nicht in den Verkehr gebracht werden.
Weitere Informationen finden Sie unter:

Wie muss ich vorgehen:
- Schadensmeldung innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung (hier der Erhalt des Laborbefundes), mit Kopie Rückstandsanalyse, per Mail an den Landesverband
Kontakt Landesverband
- Betroffene Honige und Probe mind. 6 Monate aufbewahren, PA´s bauen sich i. d. R. exponentiell ab
- 2. Probenuntersuchung nach frühestens 3, spätestens nach 6 Monaten in Auftrag geben
- Liegen die Werte immer noch über den Grenzwerten, greift die Versicherung
- Die Kosten der 2. Beprobung werden durch die Versicherung übernommen, wenn die erste Beprobung die Nichtverkehrsfähigkeit ausgewiesen hat und der Schaden wie vorgenannt über den Verband eingereicht wurde

Was wird erstattet:
- Die Kosten der zweiten Rückstandsanalyse
- Der Richtwert je 500gr / 1kg Preis
- Die Entsorgungskosten, hier muss ein Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung (Beleg der Deponie) vorgelegt werden.

Weitere Informationen zur Imkerglobalversicherung

 

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